Im Fall des Eintritts in den Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV)
unterliegt der Empfänger den gesetzlichen Vorgaben der
Vermögensbestimmungen. Allgemein gilt, dass bei Antrag auf
Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, das eventuell vorhandene Vermögen
aufgebraucht werden muss, bevor der Staat Leistungen erbringt. Dazu
zählen auch Lebens- Kapital und
Risikoversicherungen, die zu kündigen Sie gezwungen sein
können. Im Grundsatz muss Vermögen das über dem Freibetrag von 250
Euro pro Lebensjahr (maximal 13 000 Euro) liegt, aufgebraucht
werden. Ausnahme für vor 1948 geborene – dann ist der Freibetrag 520
Euro pro Lebensjahr (maximal aber 33 800 Euro). Verträge, die vor
dem 65. Lebensjahr nicht verwertbar, gekündigt oder beliehen werden
können zählen nicht dazu. Im Gespräch mit Ihrer Versicherung
klären Sie, ob das neue Versicherungsvertragsgesetz (§ 165
Absatz3VVG) in Bezug auf Ihre Versicherung/en angewandt werden kann.
Dieses Gesetz sieht vor, das Verträge mit dem sogenannten
„Verwertbarkeitsausschluss“ unkündbar gemacht werden können. Dieser
Zusatz zu Ihrer Lebensversicherung entzieht sie der Verwertbarkeit
im Fall des Bezugs von Sozialleistungen. Ein weiterer „Bonus“ für
Sie ergibt sich, da Sie zu den genannten Freibeträgen nochmals 200
Euro Altersvorsorgefreibetrag je Lebensjahr für die reine
Altersvorsorge geltend machen können.Beachten Sie, dass
gewährleistet sein muss, dass man bis zum Rentenbeginn nicht an die
Rücklagen herankommt, um den zusätzlichen Freibetrag nutzen zu
können. Sollten Sie dennoch den Freibetrag überschreiten, gibt es
Gesellschaften, die Kapitallebensversicherungen aufkaufen. Die
Lebensversicherung verkaufen kann günstiger ausfallen kann als eine
Kündigung. Eine Unverwertbarkeit kann auch bestehen, wenn die
Verwertung unwirtschaftlich sein sollte. Dies wäre dann gegeben,
wenn weniger als 90 % beim Rückkauf zu erwarten wäre. Haben Sie für
eine Leibrente (Rürup) oder eine Riesterrente abgeschlossen, sind
Sie bereits auf der sicheren Seite. Diese Renten- und
Versicherungsformen sind unantastbar.Kapitallebensversicherungen
lassen sich leider nicht nachträglich in eine Rentenversicherung
umwandeln. Handelt es sich um eine klassische private Versicherung
mit Kapitalwahlrecht, unterliegt diese ebenso dem Verwertungszwang
wie eine Lebensversicherung.