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Lebensversicherung  bei Hartz 4 Vermögen
Im Fall des Eintritts in den Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV) unterliegt der Empfänger den gesetzlichen Vorgaben der Vermögensbestimmungen. Allgemein gilt, dass bei Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, das eventuell vorhandene Vermögen aufgebraucht werden muss, bevor der Staat Leistungen erbringt. Dazu zählen auch Lebens- Kapital und Risikoversicherungen, die zu kündigen Sie gezwungen sein können.
Im Grundsatz muss Vermögen das über dem Freibetrag von 250 Euro pro Lebensjahr (maximal 13 000 Euro) liegt, aufgebraucht werden. Ausnahme für vor 1948 geborene – dann ist der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr (maximal aber 33 800 Euro). Verträge, die vor dem 65. Lebensjahr nicht verwertbar, gekündigt oder beliehen werden können zählen nicht dazu.

Im Gespräch mit Ihrer Versicherung klären Sie, ob das neue Versicherungsvertragsgesetz (§ 165 Absatz3VVG) in Bezug auf Ihre Versicherung/en angewandt werden kann. Dieses Gesetz sieht vor, das Verträge mit dem sogenannten „Verwertbarkeitsausschluss“ unkündbar gemacht werden können. Dieser Zusatz zu Ihrer Lebensversicherung entzieht sie der Verwertbarkeit im Fall des Bezugs von Sozialleistungen. Ein weiterer „Bonus“ für Sie ergibt sich, da Sie zu den genannten Freibeträgen nochmals 200 Euro Altersvorsorgefreibetrag je Lebensjahr für die reine Altersvorsorge geltend machen können.
Beachten Sie, dass gewährleistet sein muss, dass man bis zum Rentenbeginn nicht an die Rücklagen herankommt, um den zusätzlichen Freibetrag nutzen zu können.
Sollten Sie dennoch den Freibetrag überschreiten, gibt es Gesellschaften, die Kapitallebensversicherungen aufkaufen. Die Lebensversicherung verkaufen kann günstiger ausfallen kann als eine Kündigung.
Eine Unverwertbarkeit kann auch bestehen, wenn die Verwertung unwirtschaftlich sein sollte. Dies wäre dann gegeben, wenn weniger als 90 % beim Rückkauf zu erwarten wäre.
Haben Sie für eine Leibrente (Rürup) oder eine Riesterrente abgeschlossen, sind Sie bereits auf der sicheren Seite. Diese Renten- und Versicherungsformen sind unantastbar.
Kapitallebensversicherungen lassen sich leider nicht nachträglich in eine Rentenversicherung umwandeln. Handelt es sich um eine klassische private Versicherung mit Kapitalwahlrecht, unterliegt diese ebenso dem Verwertungszwang wie eine Lebensversicherung.