Im Fall des Eintritts in den Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV)
unterliegt der Empfänger den gesetzlichen Vorgaben der
Vermögensbestimmungen. Allgemein gilt, dass bei Antrag auf Arbeitslosengeld
II oder Hartz IV, das eventuell vorhandene Vermögen aufgebraucht werden
muss, bevor der Staat Leistungen erbringt. Dazu zählen auch Lebens- Kapital
und Risikoversicherungen, die zu kündigen Sie gezwungen sein können.
Im Grundsatz muss Vermögen das über dem Freibetrag von 250 Euro pro
Lebensjahr (maximal 13 000 Euro) liegt, aufgebraucht werden. Ausnahme für
vor 1948 geborene – dann ist der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr (maximal
aber 33 800 Euro). Verträge, die vor dem 65. Lebensjahr nicht verwertbar,
gekündigt oder beliehen werden können zählen nicht dazu.
Im Gespräch mit Ihrer Versicherung klären Sie, ob das neue
Versicherungsvertragsgesetz (§ 165 Absatz3VVG) in Bezug auf Ihre
Versicherung/en angewandt werden kann. Dieses Gesetz sieht vor, das Verträge
mit dem sogenannten „Verwertbarkeitsausschluss“ unkündbar gemacht werden
können. Dieser Zusatz zu Ihrer Lebensversicherung entzieht sie der
Verwertbarkeit im Fall des Bezugs von Sozialleistungen. Ein weiterer „Bonus“
für Sie ergibt sich, da Sie zu den genannten Freibeträgen nochmals 200 Euro
Altersvorsorgefreibetrag je Lebensjahr für die reine Altersvorsorge geltend
machen können.
Beachten Sie, dass gewährleistet sein muss, dass man bis zum Rentenbeginn
nicht an die Rücklagen herankommt, um den zusätzlichen Freibetrag nutzen zu
können.
Sollten Sie dennoch den Freibetrag überschreiten, gibt es Gesellschaften,
die Kapitallebensversicherungen aufkaufen. Die Lebensversicherung verkaufen
kann günstiger ausfallen kann als
eine Kündigung.
Eine Unverwertbarkeit kann auch bestehen, wenn die Verwertung
unwirtschaftlich sein sollte. Dies wäre dann gegeben, wenn weniger als 90 %
beim Rückkauf zu erwarten wäre.
Haben Sie für eine Leibrente (Rürup) oder eine Riesterrente abgeschlossen,
sind Sie bereits auf der sicheren Seite. Diese Renten- und
Versicherungsformen sind unantastbar.
Kapitallebensversicherungen lassen sich leider nicht nachträglich in eine
Rentenversicherung umwandeln. Handelt es sich um eine klassische private
Versicherung mit Kapitalwahlrecht, unterliegt diese ebenso dem
Verwertungszwang wie eine Lebensversicherung.